Pflegegrad
Pflegegrad 2: Diese Leistungen stehen Ihnen zu
Alle Leistungen bei Pflegegrad 2 mit den Beträgen für 2026, ein durchgerechnetes Beispiel zur Kombination von Pflegegeld und Pflegedienst – und wer die Haushaltshilfe bezahlt.
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- Redaktion der Hansepflege GmbH
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Das Wichtigste in Kürze
- Pflegegrad 2 bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – 27 bis unter 47,5 Punkte in der Begutachtung.
- Im Monat: 347 € Pflegegeld oder bis zu 796 € für einen Pflegedienst. Beides lässt sich anteilig kombinieren.
- Dazu kommen 131 € Entlastungsbetrag, bis zu 42 € für Pflegehilfsmittel und bis zu 721 € für Tages- oder Nachtpflege.
- Für Kurzzeit- und Verhinderungspflege stehen zusammen 3.539 € im Jahr bereit.
- Wer Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einen Beratungsbesuch abrufen.
Was Pflegegrad 2 bedeutet
Den Pflegegrad ermittelt der Medizinische Dienst in einer Begutachtung mit Punkten. Pflegegrad 2 erhalten Menschen mit 27 bis unter 47,5 Punkten – das Gesetz spricht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (§ 15 SGB XI).
Die Leistungen lassen sich in drei Arten ordnen:
- Geldleistung: Pflegegeld, wenn Angehörige oder Bekannte die Pflege übernehmen.
- Sachleistung: Ein zugelassener Pflegedienst pflegt und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
- Zweckgebundene Beträge: Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Tagespflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Zuschüsse zum Umbau der Wohnung.
Pflegegrad 2: alle Leistungen im Überblick
Die Beträge gelten seit 1. Januar 2025 und bleiben 2026 unverändert. Die nächste gesetzliche Anpassung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen (§ 30 SGB XI).
| Leistung | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Pflegegeld | 347 € im Monat | § 37 SGB XI |
| Pflegesachleistung (Pflegedienst) | bis 796 € im Monat | § 36 SGB XI |
| Tages- und Nachtpflege | bis 721 € im Monat | § 41 SGB XI |
| Entlastungsbetrag | 131 € im Monat | § 45b SGB XI |
| Kurzzeit- und Verhinderungspflege | 3.539 € im Jahr, gemeinsam | § 42a SGB XI |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 42 € im Monat | § 40 Abs. 2 SGB XI |
| Wohnumfeldverbesserung | bis 4.180 € je Maßnahme | § 40 Abs. 4 SGB XI |
| Wohngruppenzuschlag | 224 € im Monat | § 45f SGB XI |
| Vollstationäre Pflege | 805 € im Monat | § 43 SGB XI |
Stand 24. September 2026. Quelle: SGB XI und Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums zu den Leistungsbeträgen 2026.
Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren – ein Beispiel
Sachleistung festlegen
Frau M. hat Pflegegrad 2. Ein Pflegedienst hilft ihr morgens bei der Körperpflege und rechnet dafür im Monat 398 € mit der Pflegekasse ab.
Anteil ausrechnen
398 € sind die Hälfte des Höchstbetrags von 796 €. Frau M. hat ihren Anspruch auf Sachleistung damit zu 50 Prozent genutzt.
Rest als Pflegegeld
Die übrigen 50 Prozent zahlt die Kasse als anteiliges Pflegegeld aus: 50 Prozent von 347 € sind 173,50 € (§ 38 SGB XI).
Ergebnis
Frau M. erhält den Pflegedienst im Wert von 398 € und zusätzlich 173,50 € Pflegegeld. An die gewählte Aufteilung ist sie in der Regel sechs Monate gebunden; der Entlastungsbetrag kommt unabhängig davon hinzu.
Häufige Fragen zu Pflegegrad 2
Was ein Pflegedienst davon übernimmt
Was die Sachleistung bei einem Pflegedienst abdeckt und was Sie selbst tragen, erklären wir auf unserer Seite zu Preisen und Kostenübernahme – für die Pflege in Greifswald und Umgebung.
Quellen und Stand
- 1.§ 15 SGB XI – Ermittlung des Pflegegrades (öffnet in neuem Fenster)
- 2.§ 36 SGB XI – Pflegesachleistung (öffnet in neuem Fenster)
- 3.§ 37 SGB XI – Pflegegeld (öffnet in neuem Fenster)
- 4.§ 38 SGB XI – Kombination von Geld- und Sachleistung (öffnet in neuem Fenster)
- 5.§ 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege (öffnet in neuem Fenster)
- 6.§ 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag (öffnet in neuem Fenster)
- 7.§ 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (öffnet in neuem Fenster)
- 8.Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (öffnet in neuem Fenster)
Redaktion der Hansepflege GmbH – Beträge, Fristen und Paragrafen geprüft am .
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich entscheidet Ihre Pflegekasse; unabhängig beraten Sie die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung Ihrer Kasse.


