Pflegegrad
Pflegegrad 3: Diese Leistungen stehen Ihnen zu
Die Leistungen bei Pflegegrad 3 mit den Beträgen für 2026 – und ein Rechenbeispiel, warum sich Tagespflege und Pflegedienst nicht gegenseitig kürzen.
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- Redaktion der Hansepflege GmbH
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Das Wichtigste in Kürze
- Pflegegrad 3 bedeutet eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit – 47,5 bis unter 70 Punkte.
- 599 € Pflegegeld oder bis zu 1.497 € für einen Pflegedienst im Monat, anteilig kombinierbar.
- Tages- und Nachtpflege mit bis zu 1.357 € im Monat kommt hinzu, ohne Pflegegeld oder Sachleistung zu kürzen.
- Entlastungsbetrag 131 €, Pflegehilfsmittel bis 42 €, gemeinsamer Jahresbetrag 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
- Im Pflegeheim zahlt die Kasse 1.319 € im Monat für die pflegebedingten Kosten.
Was sich bei Pflegegrad 3 ändert
Pflegegrad 3 erhalten Menschen, die in der Begutachtung 47,5 bis unter 70 Punkte erreichen – eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (§ 15 SGB XI). Im Vergleich zu Pflegegrad 2 steigen vor allem die monatlichen Beträge:
- Pflegegeld: 599 € statt 347 € – ein Plus von 252 €.
- Pflegesachleistung: bis 1.497 € statt 796 € – ein Plus von 701 €.
- Tages- und Nachtpflege: bis 1.357 € statt 721 €.
- Verhinderungspflege durch nahe Angehörige: bis 1.198 € statt 694 € im Regelfall.
Gleich bleiben der Entlastungsbetrag von 131 €, die Pflegehilfsmittel und der gemeinsame Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Pflegegrad 3: alle Leistungen im Überblick
Die Beträge gelten seit 1. Januar 2025 und bleiben 2026 unverändert. Zum Vergleich stehen die Werte für Pflegegrad 2 daneben.
| Leistung | Pflegegrad 3 | Zum Vergleich: Pflegegrad 2 |
|---|---|---|
| Pflegegeld im Monat | 599 € | 347 € |
| Pflegesachleistung im Monat | bis 1.497 € | bis 796 € |
| Tages- und Nachtpflege im Monat | bis 1.357 € | bis 721 € |
| Entlastungsbetrag im Monat | 131 € | 131 € |
| Kurzzeit- und Verhinderungspflege im Jahr | 3.539 € | 3.539 € |
| Verhinderungspflege durch nahe Angehörige (Regelbetrag) | bis 1.198 € | bis 694 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Monat | bis 42 € | bis 42 € |
| Vollstationäre Pflege im Monat | 1.319 € | 805 € |
Stand 24. September 2026. Fundstellen: §§ 36, 37, 39, 41, 42a, 43, 45b SGB XI; Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums 2026.
Tagespflege und Pflegedienst zusammen – ein Beispiel
Den Alltag planen
Herr K. hat Pflegegrad 3 und lebt allein. Dreimal in der Woche besucht er eine Tagespflege, an den anderen Tagen kommt morgens ein Pflegedienst.
Tagespflege ansetzen
Die Tagespflege rechnet im Monat 900 € für Pflege und Fahrdienst ab. Das liegt unter dem Höchstbetrag von 1.357 € – die Kasse zahlt voll. Verpflegung und Investitionskosten trägt Herr K. selbst.
Pflegedienst daneben
Der Pflegedienst rechnet 1.000 € ab, innerhalb des eigenen Höchstbetrags von 1.497 €. Die Tagespflege wird darauf nicht angerechnet (§ 41 Abs. 3 SGB XI).
Ergebnis
Die Kasse übernimmt 1.900 € Pflegekosten. Wählt Herr K. die Kombinationsleistung, erhält er für die ungenutzten rund 33 Prozent der Sachleistung zusätzlich anteiliges Pflegegeld – rund 199 €.
Häufige Fragen zu Pflegegrad 3
Pflege zu Hause, gut kombiniert
Wie Sachleistung, Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege bei einem Pflegedienst zusammenspielen, zeigen wir auf unserer Seite zu Preisen und Kostenübernahme – für Greifswald und Umgebung.
Quellen und Stand
- 1.§ 15 SGB XI – Ermittlung des Pflegegrades (öffnet in neuem Fenster)
- 2.§ 36 SGB XI – Pflegesachleistung (öffnet in neuem Fenster)
- 3.§ 37 SGB XI – Pflegegeld (öffnet in neuem Fenster)
- 4.§ 38 SGB XI – Kombination von Geld- und Sachleistung (öffnet in neuem Fenster)
- 5.§ 39 SGB XI – Verhinderungspflege (öffnet in neuem Fenster)
- 6.§ 41 SGB XI – Tagespflege und Nachtpflege (öffnet in neuem Fenster)
- 7.§ 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege (öffnet in neuem Fenster)
- 8.Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (öffnet in neuem Fenster)
Redaktion der Hansepflege GmbH – Beträge, Fristen und Paragrafen geprüft am .
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich entscheidet Ihre Pflegekasse; unabhängig beraten Sie die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung Ihrer Kasse.


