Wer zahlt was?
Ein ambulanter Pflegedienst stellt seine Leistungen in Rechnung – aber in den meisten Fällen nicht Ihnen, sondern einer Kasse. Vier Kostenträger kommen infrage, und welcher zahlt, hängt davon ab, was geleistet wird.
Die Pflegekasse zahlt die Pflege im Alltag: Körperpflege, Hilfe beim Essen und bei der Mobilität, Betreuung und Haushalt. Ab Pflegegrad 2 gibt es dafür die Pflegesachleistung – ein monatliches Budget, das der Pflegedienst direkt mit der Kasse abrechnet (§ 36 SGB XI). Wer stattdessen selbst organisiert, bekommt Pflegegeld (§ 37); beides lässt sich kombinieren (§ 38).
Die Krankenkasse zahlt die medizinische Seite: Medikamente richten, Injektionen, Verbände, Blutzuckerkontrollen – alles, was der Arzt als häusliche Krankenpflege verordnet (§ 37 SGB V). Das ist vom Pflegegrad unabhängig und läuft auch ohne Pflegegrad. Sie zahlen eine gesetzliche Zuzahlung, sofern Sie nicht befreit sind.
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat (§ 45b SGB XI) steht ab Pflegegrad 1 zusätzlich zur Verfügung – für Betreuung und Haushalt, bei Pflegegrad 1 auch für Grundpflege. Und der Eigenanteil ist, was übrig bleibt, wenn diese drei Budgets ausgeschöpft sind: Bei vielen unserer Kunden ist das null.