Leistungen und Kosten
Entlastungsbetrag richtig nutzen
131 € im Monat ab Pflegegrad 1: wofür Sie den Entlastungsbetrag einsetzen dürfen, was nicht geht, wie die Erstattung läuft und was mit Guthaben passiert.
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- Redaktion der Hansepflege GmbH
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Das Wichtigste in Kürze
- Jeder, der zu Hause gepflegt wird und einen Pflegegrad hat, bekommt bis zu 131 € im Monat – auch mit Pflegegrad 1. Ein Antrag ist nicht nötig.
- Das Geld wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Beleg erstattet – nur für vier gesetzlich genannte Zwecke.
- Ab Pflegegrad 2 darf ein Pflegedienst damit nicht die Körperpflege abrechnen, wohl aber Betreuung und Haushalt.
- Nicht genutzte Beträge eines Jahres lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres aufbrauchen.
- Nachbarschaftshilfe ist in Mecklenburg-Vorpommern möglich – aber nur nach Grundkurs und Registrierung.
Wer den Entlastungsbetrag bekommt
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf bis zu 131 € im Monat (§ 45b Abs. 1 SGB XI) – in allen Pflegegraden von 1 bis 5 (§ 28a SGB XI). Einen Antrag braucht es nicht; der Anspruch entsteht mit dem Pflegegrad.
Der Betrag ist zweckgebunden. Er soll Angehörige entlasten und Pflegebedürftigen helfen, ihren Alltag möglichst selbstständig zu gestalten. Deshalb wird er nicht ausgezahlt: Sie nehmen eine Leistung in Anspruch, und die Pflegekasse erstattet die Kosten gegen Beleg.
Welche Angebote genau abgerechnet werden dürfen, regelt für die Angebote zur Unterstützung im Alltag das jeweilige Bundesland (§ 45a SGB XI). Was in Mecklenburg-Vorpommern gilt, kann in Bayern anders aussehen.
Wofür Sie den Entlastungsbetrag verwenden dürfen
Das Gesetz nennt vier Verwendungszwecke (§ 45b Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Die Angebote zur Unterstützung im Alltag müssen nach Landesrecht anerkannt sein.
| Kostenträger | Beschreibung | Hinweis |
|---|---|---|
| Entlastungsbetrag | Tages- oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege – etwa für Kosten, die das Budget dieser Leistungen übersteigen, oder für Unterkunft und Verpflegung. | § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 SGB XI |
| Entlastungsbetrag | Leistungen eines zugelassenen Pflegedienstes. Ab Pflegegrad 2 nur für Betreuung und Hilfe im Haushalt, nicht für die Selbstversorgung wie Waschen, Anziehen oder Essen. Bei Pflegegrad 1 auch dafür. | § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI |
| Entlastungsbetrag | Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag: Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfen, in Mecklenburg-Vorpommern auch geschulte und registrierte Nachbarschaftshelfer. | § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 45a SGB XI; UntAngLVO M-V |
| Eigenanteil | Nicht möglich: eine Auszahlung an Sie oder Angehörige, eine privat bezahlte Reinigungskraft ohne Anerkennung und Hilfe durch nahe Verwandte als Nachbarschaftshilfe. | Umkehrschluss aus § 45b SGB XI; § 2a UntAngLVO M-V |
So rechnen Sie den Entlastungsbetrag ab
Anerkanntes Angebot wählen
Fragen Sie nach, ob der Anbieter zugelassen oder nach Landesrecht anerkannt ist. Zugelassene Pflegedienste gelten in Mecklenburg-Vorpommern automatisch als anerkannt.
Leistung in Anspruch nehmen
Vereinbaren Sie, was übernommen wird – Begleitung, Einkauf, Reinigung, Betreuung. Monatsbeträge, die Sie noch nicht genutzt haben, stehen im selben Jahr weiter zur Verfügung.
Rechnung erhalten
Auf der Rechnung muss erkennbar sein, welche Art von Leistung erbracht wurde und von wem. Das prüft die Kasse bei der Erstattung.
Bei der Pflegekasse einreichen
Sie reichen die Rechnung ein und erhalten das Geld erstattet. Viele Anbieter bieten an, mit einer Abtretungserklärung direkt mit der Kasse abzurechnen – dann gehen Sie nicht in Vorleistung.
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Betreuung und Hauswirtschaft über den Entlastungsbetrag
Als zugelassener Pflegedienst gelten wir in Mecklenburg-Vorpommern als anerkanntes Angebot. In Greifswald und Umgebung übernehmen wir Betreuung, Begleitung und Hilfe im Haushalt – und kümmern uns um die Abrechnung.
Quellen und Stand
- 1.§ 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (öffnet in neuem Fenster)
- 2.§ 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlungsanspruch (öffnet in neuem Fenster)
- 3.§ 28a SGB XI – Leistungen bei Pflegegrad 1 (öffnet in neuem Fenster)
- 4.Unterstützungsangebotelandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (UntAngLVO M-V) (öffnet in neuem Fenster)
- 5.GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI (02.04.2026) (öffnet in neuem Fenster)
Redaktion der Hansepflege GmbH – Beträge, Fristen und Paragrafen geprüft am .
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich entscheidet Ihre Pflegekasse; unabhängig beraten Sie die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung Ihrer Kasse.


