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Hansepflege

Leistungen und Kosten

Verhinderungspflege: Anspruch und Abrechnung

Bis zu acht Wochen im Jahr, aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €: wer die Vertretung übernehmen darf, was stundenweise gilt und wie Sie richtig abrechnen.

Verfasst von
Redaktion der Hansepflege GmbH
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4 Minuten Lesezeit
Tochter übergibt einer Pflegefachkraft den Schlüssel, die Mutter winkt an der Haustür

Das Wichtigste in Kürze

  • Verhinderungspflege bezahlt eine Vertretung zu Hause, wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen ausfällt – ab Pflegegrad 2.
  • Seit 1. Juli 2025 gilt: bis zu acht Wochen im Jahr, keine Vorpflegezeit mehr, Budget aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € mit der Kurzzeitpflege.
  • Übernehmen nahe Angehörige die Vertretung, zahlt die Kasse regelmäßig bis zum Zweifachen des Pflegegelds, dazu nachgewiesene Kosten wie Fahrten oder Verdienstausfall.
  • Stundenweise Vertretung unter acht Stunden am Tag kürzt das Pflegegeld nicht und zählt nicht auf die acht Wochen.
  • Der Erstattungsantrag muss bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse sein.

Wann Verhinderungspflege greift

Wer einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegt, darf ausfallen – für Urlaub, bei Krankheit oder aus anderen Gründen. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Vertretung (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Die Pflege bleibt dabei zu Hause: Ein Pflegedienst, Bekannte oder Angehörige springen ein.

Seit dem 1. Juli 2025 hat sich viel vereinfacht:

  • Keine Vorpflegezeit mehr. Früher mussten Angehörige sechs Monate gepflegt haben. Heute reicht, dass mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.
  • Bis zu acht Wochen je Kalenderjahr statt sechs.
  • Ein gemeinsames Budget von 3.539 € im Jahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI), frei aufteilbar.
  • Kein Antrag vorab nötig. Sie können die Vertretung organisieren und die Kosten danach geltend machen.

Abgrenzung: Verhinderungspflege findet zu Hause statt. Zieht der pflegebedürftige Mensch vorübergehend in eine Einrichtung, ist das Kurzzeitpflege – aus demselben Jahresbudget.

Was die Pflegekasse bei Verhinderungspflege zahlt

Wie viel die Kasse übernimmt, hängt davon ab, wer die Vertretung übernimmt. Beträge seit 1. Juli 2025, 2026 unverändert.

KostenträgerBeschreibungHinweis
PflegekasseVertretung durch einen Pflegedienst, Bekannte oder entfernte Verwandte: die tatsächlichen Kosten bis zum gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, abzüglich dessen, was im Jahr schon für Kurzzeitpflege verbraucht wurde.§ 39 Abs. 2, § 42a SGB XI
PflegekasseVertretung durch nahe Angehörige (bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert oder im selben Haushalt), nicht erwerbsmäßig: regelmäßig bis zum Zweifachen des Pflegegelds – bei Pflegegrad 2 also 694 €, bei Pflegegrad 3 1.198 €. Nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfall kommen bis zum Jahresbetrag hinzu.§ 39 Abs. 3 SGB XI
EntlastungsbetragÜbernimmt ein Pflegedienst oder ein anerkanntes Angebot die Vertretung, kann der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat zusätzlich eingesetzt werden. Für private Ersatzpflegepersonen gilt das nicht.§ 45b Abs. 1 Satz 4 SGB XI
EigenanteilWas über das Budget hinausgeht, zahlen Sie selbst. Der Jahresbetrag entsteht jedes Kalenderjahr neu; nicht genutzte Beträge lassen sich nicht ins nächste Jahr mitnehmen.§ 42a Abs. 1 SGB XI („je Kalenderjahr")

Tageweise oder stundenweise – der Unterschied

Entscheidend ist, wie lange die Pflegeperson an einem Tag verhindert ist – nicht, wie lange die Vertretung arbeitet. So handhaben es die Pflegekassen laut Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands.

Tageweise oder stundenweise – der Unterschied
MerkmalUnter 8 Stunden verhindert8 Stunden und mehr
BudgetKosten gehen vom Jahresbetrag abKosten gehen vom Jahresbetrag ab
Acht-Wochen-Grenzezählt nicht mitjeder Tag zählt mit
Pflegegeldwird voll weitergezahltzur Hälfte weitergezahlt, erster und letzter Tag voll

Quelle: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zum SGB XI vom 02.04.2026 (Verwaltungspraxis); § 37 Abs. 2 SGB XI.

So rechnen Sie Verhinderungspflege ab

  1. Vertretung klären

    Wer übernimmt – ein Pflegedienst, Bekannte oder nahe Angehörige? Davon hängt ab, wie viel die Kasse zahlt. Vereinbaren Sie Zeiten und Aufgaben schriftlich.

  2. Budget prüfen

    Fragen Sie bei der Pflegekasse, wie viel vom gemeinsamen Jahresbetrag noch frei ist. Ein Antrag vorab ist nicht nötig, viele Kassen empfehlen aber eine kurze Mitteilung.

  3. Vertretung wahrnehmen

    Notieren Sie für jeden Tag, von wann bis wann die Pflegeperson verhindert war. Das entscheidet, ob stunden- oder tageweise abgerechnet wird.

  4. Belege sammeln

    Rechnung des Pflegedienstes oder Quittung der Ersatzpflegeperson, bei Angehörigen zusätzlich Nachweise über Fahrtkosten oder Verdienstausfall.

  5. Erstattung beantragen

    Reichen Sie Antrag und Belege bei der Pflegekasse ein – spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Vertretung folgt (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Danach verfällt der Anspruch.

Häufige Fragen zur Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson ausfällt

In Greifswald und Umgebung übernehmen wir die Verhinderungspflege bei Ihnen zu Hause – stundenweise oder für mehrere Tage, mit Pflegefachkräften, die sich vorher mit Ihnen absprechen.

Quellen und Stand

  1. 1.§ 39 SGB XI – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (öffnet in neuem Fenster)
  2. 2.§ 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag (öffnet in neuem Fenster)
  3. 3.§ 37 SGB XI – Pflegegeld (öffnet in neuem Fenster)
  4. 4.§ 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (öffnet in neuem Fenster)
  5. 5.GKV-Spitzenverband: Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI (02.04.2026) (öffnet in neuem Fenster)
  6. 6.Bundesgesundheitsministerium: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 (öffnet in neuem Fenster)

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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich entscheidet Ihre Pflegekasse; unabhängig beraten Sie die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung Ihrer Kasse.