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Hansepflege

Leistungen und Kosten

Kurzzeitpflege: Anspruch, Dauer und Kosten

Wer Anspruch hat, wie lange Kurzzeitpflege dauert, was die Pflegekasse aus dem gemeinsamen Jahresbetrag zahlt – und welche Kosten Sie selbst tragen.

Verfasst von
Redaktion der Hansepflege GmbH
Fachlicher Stand
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4 Minuten Lesezeit
Tochter hilft ihrem Vater im Flur in die Jacke, daneben steht ein gepackter Koffer

Das Wichtigste in Kürze

  • Kurzzeitpflege ist vollstationäre Pflege auf Zeit – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht reicht.
  • Anspruch haben Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.
  • Seit 1. Juli 2025 zahlt die Pflegekasse aus einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
  • Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlt die Kasse nicht. Für Unterkunft und Verpflegung lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen.
  • Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisherigen Pflegegelds weitergezahlt.

Was Kurzzeitpflege ist – und wann sie greift

Bei der Kurzzeitpflege zieht ein pflegebedürftiger Mensch für eine begrenzte Zeit in eine zugelassene stationäre Einrichtung und wird dort rund um die Uhr versorgt. Das Gesetz sieht sie vor, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im nötigen Umfang möglich ist und auch Tages- oder Nachtpflege nicht ausreicht (§ 42 SGB XI).

Typische Anlässe sind:

  • der Übergang nach einem Krankenhausaufenthalt, bis die Versorgung zu Hause steht
  • eine Krise, in der der Pflegebedarf plötzlich steigt
  • eine Zeit, in der Angehörige die Pflege nicht leisten können oder die Wohnung umgebaut wird

Abgrenzung zur Verhinderungspflege: Kurzzeitpflege findet immer in einer Einrichtung statt. Bei der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) bleibt der pflegebedürftige Mensch zu Hause, und eine andere Person oder ein Pflegedienst übernimmt, solange die Hauptpflegeperson verhindert ist. Beide Leistungen teilen sich seit Juli 2025 dasselbe Budget – mehr im Artikel Verhinderungspflege: Anspruch und Abrechnung.

Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch nach § 42 SGB XI. Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat darf aber für Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Kurzzeitpflege auf einen Blick

Kurzzeitpflege auf einen Blick
WasUmfangFundstelle
AnspruchPflegegrad 2 bis 5§ 42 Abs. 1 SGB XI
Höchstdauer8 Wochen je Kalenderjahr§ 42 Abs. 2 SGB XI
Budget3.539 € im Jahr, gemeinsam mit der Verhinderungspflege§ 42a SGB XI
Pflegegeld währenddessendie Hälfte, bis zu 8 Wochen§ 37 Abs. 2 SGB XI
Pflegegrad 1Entlastungsbetrag 131 € im Monat einsetzbar§ 45b SGB XI

Stand 24. September 2026. Jahresbetrag seit 1. Juli 2025, 2026 unverändert.

Was die Pflegekasse zahlt – und was Sie selbst tragen

Die Pflegekasse übernimmt bei der Kurzzeitpflege nur die Kosten der Pflege selbst. Die übrigen Posten stellt die Einrichtung Ihnen in Rechnung – ihre Höhe unterscheidet sich von Haus zu Haus.

KostenträgerBeschreibungHinweis
PflegekassePflegebedingte Aufwendungen, Betreuung und medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung – bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 €, den Sie frei zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege aufteilen.§ 42 Abs. 2, § 42a SGB XI
EigenanteilUnterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung. Fragen Sie vor der Aufnahme nach dem Tagessatz, den Sie selbst zahlen, und lassen Sie sich die Posten getrennt ausweisen.Kein Bestandteil der Leistung nach § 42 SGB XI
EntlastungsbetragMit den 131 € im Monat – auch mit angesparten Beträgen – erstatten die Pflegekassen in der Praxis Unterkunft und Verpflegung. Ob auch Investitionskosten übernommen werden, klären Sie vorher mit Ihrer Kasse.§ 45b SGB XI; Reste sind bis ins folgende Kalenderhalbjahr übertragbar

So beantragen Sie Kurzzeitpflege

  1. Einen Platz suchen

    Kurzzeitpflegeplätze sind knapp, besonders in der Ferienzeit. Fragen Sie früh bei mehreren zugelassenen Einrichtungen an – Pflegekasse und Pflegestützpunkt nennen Ihnen Häuser in der Nähe.

  2. Antrag bei der Pflegekasse stellen

    Ein formloser Antrag genügt, viele Kassen haben ein eigenes Formular. Stellen Sie ihn möglichst vor der Aufnahme – nach einem Krankenhausaufenthalt hilft oft der Sozialdienst der Klinik.

  3. Freies Budget klären

    Die Kasse bestätigt, wie viel vom gemeinsamen Jahresbetrag noch frei ist. Wurde im Jahr schon Verhinderungspflege genutzt, ist der Betrag entsprechend kleiner.

  4. Aufnahme vorbereiten

    Nehmen Sie Medikamentenplan, Arztberichte, Hilfsmittel und Kleidung für die ganze Zeit mit. Mit der Einrichtung schließen Sie einen Vertrag über den Aufenthalt.

  5. Abrechnen

    Die Pflegekosten rechnet die Einrichtung in der Regel direkt mit der Kasse ab. Die Rechnung über Unterkunft und Verpflegung reichen Sie zur Erstattung aus dem Entlastungsbetrag ein.

Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege

Wenn die Pflege zu Hause bleiben soll

Kurzzeitpflege bieten wir als ambulanter Dienst nicht an. In Greifswald und Umgebung übernehmen wir aber die Verhinderungspflege bei Ihnen zu Hause – aus demselben Jahresbudget.