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Hansepflege

Pflege zu Hause

Den Pflegedienst wechseln

Den Pflegevertrag können Sie jederzeit ohne Frist kündigen. So wechseln Sie den Pflegedienst ohne Versorgungslücke – mit Checkliste für die Übergabe.

Verfasst von
Redaktion der Hansepflege GmbH
Fachlicher Stand
Stand
Lesezeit
4 Minuten Lesezeit
Pflegefachkraft im Kennenlerngespräch mit einem älteren Ehepaar im Wohnzimmer

Das Wichtigste in Kürze

  • Den Pflegevertrag mit einem ambulanten Pflegedienst können Sie jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI).
  • Sie wählen den Pflegedienst frei. Ihre Pflegekasse bleibt dieselbe.
  • Die wichtigste Regel: erst den neuen Dienst finden, dann kündigen.
  • Pflegedokumentation, laufende Verordnungen und der Beratungseinsatz gehören in die Übergabe.
  • Informieren Sie Ihre Pflegekasse über den Wechsel.

Kündigen können Sie jederzeit – worauf es dabei ankommt

Das Gesetz schützt Pflegebedürftige beim ambulanten Pflegevertrag: Sie können ihn jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen (§ 120 Abs. 2 SGB XI). Eine längere Kündigungsfrist im Vertrag gilt für Sie nicht. Kündigen Sie trotzdem schriftlich und mit Datum – dann ist später klar, ab wann der alte Dienst nicht mehr kommt.

Sie haben das Recht, zwischen Diensten verschiedener Träger frei zu wählen (§ 2 Abs. 2 SGB XI). Gründe müssen Sie nicht nennen. Häufige Anlässe sind wechselnde Pflegekräfte, unzuverlässige Zeiten, fehlende Leistungen – etwa Behandlungspflege – oder ein Umzug.

Der Dienst wechselt, die Kasse nicht: Ihre Pflegekasse und Ihr Pflegegrad bleiben unverändert. Der neue Dienst rechnet ebenfalls direkt mit der Kasse ab (§ 120 Abs. 4 SGB XI).

Umgekehrt ist die Kündigung durch den Pflegedienst im SGB XI nicht geregelt. Hier gilt, was im Vertrag steht.

So wechseln Sie ohne Versorgungslücke

  1. Neuen Dienst suchen

    Fragen Sie bei Diensten in Ihrer Nähe an, ob sie Kapazität für Ihre Einsatzzeiten und Leistungen haben. Kündigen Sie erst, wenn eine Zusage vorliegt.

  2. Starttermin vereinbaren

    Im Erstgespräch klären Sie Leistungen, Zeiten und Kosten und schließen den neuen Pflegevertrag. Legen Sie den ersten Einsatztag fest.

  3. Alten Vertrag kündigen

    Kündigen Sie schriftlich zum Tag vor dem ersten Einsatz des neuen Dienstes. Eine Frist müssen Sie nicht einhalten.

  4. Unterlagen übergeben

    Lassen Sie sich Kopien der Pflegedokumentation geben, klären Sie laufende Verordnungen und holen Sie hinterlegte Schlüssel zurück.

  5. Pflegekasse informieren

    Teilen Sie der Kasse den Namen des neuen Dienstes und das Datum des Wechsels mit. So läuft die Abrechnung ohne Rückfragen.

Was vor der Kündigung geklärt sein muss

Häufige Fragen zum Wechsel des Pflegedienstes

Sie suchen einen neuen Pflegedienst in Greifswald?

Wir pflegen in Greifswald und dem direkten Umland – von der Grundpflege bis zur Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung. Im Erstgespräch klären wir den Wechsel gemeinsam.

Unverbindlich anfragen

Schreiben Sie uns, wobei und zu welchen Zeiten Sie Unterstützung brauchen. Wir melden uns bei Ihnen und besprechen den Wechsel.

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Quellen und Stand

  1. 1.§ 120 SGB XI – Pflegevertrag bei häuslicher Pflege (öffnet in neuem Fenster)
  2. 2.§ 2 SGB XI – Selbstbestimmung, Wahlrecht (öffnet in neuem Fenster)
  3. 3.§ 36 SGB XI – Pflegesachleistung (öffnet in neuem Fenster)
  4. 4.§ 37 SGB XI – Pflegegeld, Beratungsbesuch (öffnet in neuem Fenster)
  5. 5.§ 7a SGB XI – Pflegeberatung (öffnet in neuem Fenster)
  6. 6.§ 60 SGB I – Mitwirkungspflichten (öffnet in neuem Fenster)
  7. 7.§ 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege (öffnet in neuem Fenster)

Redaktion der Hansepflege GmbH – Beträge, Fristen und Paragrafen geprüft am .

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich entscheidet Ihre Pflegekasse; unabhängig beraten Sie die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung Ihrer Kasse.