Pflege zu Hause
Palliativpflege zu Hause
Allgemeine und spezialisierte Palliativversorgung, wer sie verordnet, was Kranken- und Pflegekasse zahlen und welche Hilfen Angehörige entlasten.
- Verfasst von
- Redaktion der Hansepflege GmbH
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Das Wichtigste in Kürze
- Palliativpflege lindert Beschwerden, wenn eine Erkrankung nicht mehr heilbar ist – damit ein Mensch zu Hause bleiben kann.
- Die allgemeine Palliativversorgung (AAPV) leisten Hausarzt und Pflegedienst; sie ist Teil der häuslichen Krankenpflege.
- Die spezialisierte Versorgung (SAPV) übernimmt ein Palliativteam mit Arzt, wenn die Beschwerden besonders schwer sind. Sie verordnet der Arzt, die Krankenkasse zahlt.
- Ob jemand palliativ versorgt wird, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
- Angehörige können sich bis zu drei Monate für die Begleitung in der letzten Lebensphase freistellen lassen.
Palliativpflege zu Hause – und was AAPV und SAPV unterscheidet
Palliativpflege heilt nicht, sie lindert. Wenn eine Erkrankung fortschreitet und nicht mehr aufzuhalten ist, geht es darum, Schmerzen, Atemnot, Übelkeit oder Unruhe zu mildern und die verbleibende Zeit so gut wie möglich zu gestalten – für viele Menschen zu Hause.
Zu Hause gibt es zwei Stufen der Versorgung:
- Allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV): Hausarzt und Pflegedienst begleiten gemeinsam. Rechtlich ist sie Teil der häuslichen Krankenpflege (§ 37 Abs. 2b SGB V); der Arzt verordnet zum Beispiel die Symptomkontrolle bei Palliativpatienten (Nr. 24a der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie). Sie trägt die meisten Situationen.
- Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV): Ein Palliativteam aus Ärzten und Pflegefachkräften mit Rufbereitschaft kommt hinzu, wenn die Beschwerden besonders komplex sind (§ 37b SGB V). Nur spezielle Teams mit eigenem Vertrag dürfen sie erbringen.
Beide Stufen schließen sich nicht aus: Häufig bleibt der Pflegedienst für die tägliche Pflege da, während das SAPV-Team die ärztliche Seite und die Symptomkontrolle übernimmt. Daneben laufen die Leistungen der Pflegeversicherung weiter.
AAPV und SAPV im Vergleich
| Merkmal | Allgemein (AAPV) | Spezialisiert (SAPV) |
|---|---|---|
| Für wen | Menschen mit fortschreitender, nicht heilbarer Erkrankung | dieselben Menschen, wenn die Versorgung besonders aufwändig ist |
| Wer versorgt | Hausarzt und ambulanter Pflegedienst | Palliativteam mit Arzt und Pflege, Rufbereitschaft |
| Wer verordnet | Hausarzt oder Facharzt | Vertragsarzt oder Krankenhausarzt |
| Wer zahlt | Krankenkasse (häusliche Krankenpflege), Pflegekasse (Pflege) | Krankenkasse |
| Zuzahlung | 10 % + 10 € je Verordnung, höchstens 28 Tage im Jahr | keine |
| Fundstelle | § 37 Abs. 2b SGB V | § 37b SGB V, SAPV-Richtlinie |
Stand 24. September 2026. Die Hansepflege GmbH erbringt als Pflegedienst die allgemeine Palliativversorgung (AAPV) und arbeitet mit SAPV-Teams zusammen; SAPV selbst erbringt sie nicht.
So kommt die Versorgung zu Hause zustande
Ärztliche Einschätzung
Ob eine palliative Versorgung angezeigt ist, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt – nach dem Krankheitsverlauf und den Wünschen des erkrankten Menschen.
Verordnung
Für die allgemeine Versorgung verordnet der Arzt häusliche Krankenpflege. Reicht das nicht, verordnet er SAPV; bei Entlassung aus dem Krankenhaus kann das auch der Klinikarzt, meist für bis zu sieben Tage.
Kostenzusage
Die Krankenkasse entscheidet über die Verordnung. Bei SAPV zahlt sie schon bis zu ihrer Entscheidung, wenn die Verordnung spätestens am dritten Arbeitstag nach Ausstellung vorliegt.
Pflegegrad beantragen
Liegt noch kein Pflegegrad vor, beantragen Sie ihn sofort. Wer ambulant palliativ versorgt wird, muss spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang begutachtet werden (§ 18a Abs. 5 SGB XI).
Angehörige begleiten
Ambulante Hospizdienste bieten ehrenamtliche Begleitung zu Hause an (§ 39a SGB V). Berufstätige Angehörige können sich bis zu drei Monate freistellen lassen (§ 4 Abs. 3 PflegeZG).
Häufige Fragen zur Palliativpflege
Palliative Begleitung zu Hause
In Greifswald und Umgebung übernehmen wir die allgemeine ambulante Palliativversorgung mit Pflegekräften, die in Palliative Care weitergebildet sind – in Abstimmung mit Hausarzt und, wenn verordnet, dem SAPV-Team.
Quellen und Stand
- 1.§ 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege (Abs. 2b: ambulante Palliativversorgung) (öffnet in neuem Fenster)
- 2.§ 37b SGB V – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (öffnet in neuem Fenster)
- 3.§ 39a SGB V – Hospizleistungen (öffnet in neuem Fenster)
- 4.§ 18a SGB XI – Begutachtung, verkürzte Frist (öffnet in neuem Fenster)
- 5.§ 3 und § 4 PflegeZG – Freistellung zur Sterbebegleitung (öffnet in neuem Fenster)
- 6.G-BA: SAPV-Richtlinie (Stand 15.09.2022) (öffnet in neuem Fenster)
- 7.G-BA: Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie, Nr. 24a (Stand 16.10.2025) (öffnet in neuem Fenster)
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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich entscheidet Ihre Pflegekasse; unabhängig beraten Sie die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung Ihrer Kasse.


