Pflege zu Hause
Grundpflege: Was dazugehört
Was zur Grundpflege zählt, wie sie sich von Behandlungspflege und Hauswirtschaft unterscheidet und wer jeweils bezahlt – erklärt für Angehörige.
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- Redaktion der Hansepflege GmbH
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Das Wichtigste in Kürze
- Grundpflege meint die Hilfe bei den alltäglichen Verrichtungen: Körperpflege, Ernährung, Bewegung.
- Im Pflegeversicherungsgesetz heißt sie seit 2017 anders: „körperbezogene Pflegemaßnahmen" – bezahlt aus der Pflegesachleistung ab Pflegegrad 2.
- Behandlungspflege – Medikamente, Verbände, Injektionen – verordnet der Arzt; sie zahlt die Krankenkasse.
- Eine feste Zeit für die Grundpflege gibt es nicht. Die Begutachtung arbeitet seit 2017 mit Punkten statt Minuten.
- Ohne Pflegegrad kann die Krankenkasse bei schwerer Krankheit vorübergehend Grundpflege übernehmen.
Was zur Grundpflege gehört
Mit Grundpflege ist die Hilfe bei dem gemeint, was jeder Mensch jeden Tag tut:
- Körperpflege: Waschen, Duschen, Zähneputzen, Kämmen, Rasieren, Hautpflege, Hilfe bei der Toilette
- Ernährung: Essen mundgerecht zubereiten, Anreichen, ans Trinken erinnern
- Mobilität: Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Umlagern, Gehen in der Wohnung
Ein Begriff mit zwei Leben. In der Pflegeversicherung (SGB XI) kommt das Wort „Grundpflege" seit der Reform 2017 nicht mehr vor. Dort heißt die Leistung „körperbezogene Pflegemaßnahmen" und wird aus der Pflegesachleistung bezahlt (§ 36 SGB XI). Wie viel jemand bekommt, richtet sich nach dem Pflegegrad, nicht mehr nach Minuten für einzelne Verrichtungen. In der Krankenversicherung und im Alltag der Pflegedienste lebt der Begriff weiter – deshalb begegnet er Ihnen auf Verordnungen und Kostenvoranschlägen.
Grundpflege, Behandlungspflege, Hauswirtschaft
Drei Leistungsarten, drei Wege der Bezahlung. Häufig kommt alles vom selben Pflegedienst – abgerechnet wird trotzdem getrennt.
| Merkmal | Grundpflege | Behandlungspflege | Hauswirtschaft |
|---|---|---|---|
| Was gehört dazu | Körperpflege, Ernährung, Mobilität | Medikamente, Injektionen, Verbände, Blutzucker | Einkauf, Reinigung, Wäsche, Mahlzeiten |
| Voraussetzung | Pflegegrad 2 bis 5 | ärztliche Verordnung | Pflegegrad 2 bis 5 oder Entlastungsbetrag |
| Wer zahlt | Pflegekasse (Sachleistung) | Krankenkasse | Pflegekasse (Sachleistung, Entlastungsbetrag) |
| Zuzahlung | was den Höchstbetrag übersteigt | 10 % + 10 € je Verordnung, höchstens 28 Tage im Jahr | was den Höchstbetrag übersteigt |
| Fundstelle | § 36 SGB XI | § 37 Abs. 2, § 61 SGB V | §§ 36, 45b SGB XI |
Stand 24. September 2026.
Wie ein Pflegeeinsatz abläuft
Ankunft und Absprache
Die Pflegekraft fragt, wie die Nacht war und wie es heute geht. Wünsche und Tagesform bestimmen, was zuerst geschieht.
Körperpflege
Waschen oder Duschen, Zahnpflege, Anziehen. Was die pflegebedürftige Person selbst kann, macht sie selbst – die Pflegekraft hilft, wo es nötig ist.
Ernährung und Bewegung
Frühstück vorbereiten, ans Trinken erinnern, beim Aufstehen und Gehen begleiten. Wer liegt, wird umgelagert, damit keine Druckstellen entstehen.
Beobachtung
Haut, Appetit, Stimmung, Schmerzen: Die Pflegekraft achtet auf Veränderungen und spricht Auffälligkeiten mit Ihnen oder dem Hausarzt ab.
Dokumentation
Jeder Einsatz wird festgehalten. Die Dokumentation liegt bei Ihnen zu Hause und hilft auch bei einer späteren Begutachtung.
Häufige Fragen zur Grundpflege
Grundpflege durch einen ambulanten Dienst
In Greifswald und dem direkten Umland übernehmen wir Grundpflege und ärztlich verordnete Behandlungspflege – aus einer Hand, abgerechnet mit Pflegekasse und Krankenkasse.
Quellen und Stand
- 1.§ 36 SGB XI – Pflegesachleistung (öffnet in neuem Fenster)
- 2.§ 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit (öffnet in neuem Fenster)
- 3.§ 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege (öffnet in neuem Fenster)
- 4.§ 61 SGB V – Zuzahlungen (öffnet in neuem Fenster)
- 5.§ 89 SGB XI – Vergütung ambulanter Pflegeleistungen (öffnet in neuem Fenster)
- 6.G-BA: Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie (Stand 16.10.2025) (öffnet in neuem Fenster)
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Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich entscheidet Ihre Pflegekasse; unabhängig beraten Sie die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung Ihrer Kasse.


