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Hansepflege

Pflege zu Hause

Grundpflege: Was dazugehört

Was zur Grundpflege zählt, wie sie sich von Behandlungspflege und Hauswirtschaft unterscheidet und wer jeweils bezahlt – erklärt für Angehörige.

Verfasst von
Redaktion der Hansepflege GmbH
Fachlicher Stand
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3 Minuten Lesezeit
Pflegefachkraft hilft einer älteren Dame im Bad beim Kämmen, beide lächeln im Spiegel

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundpflege meint die Hilfe bei den alltäglichen Verrichtungen: Körperpflege, Ernährung, Bewegung.
  • Im Pflegeversicherungsgesetz heißt sie seit 2017 anders: „körperbezogene Pflegemaßnahmen" – bezahlt aus der Pflegesachleistung ab Pflegegrad 2.
  • Behandlungspflege – Medikamente, Verbände, Injektionen – verordnet der Arzt; sie zahlt die Krankenkasse.
  • Eine feste Zeit für die Grundpflege gibt es nicht. Die Begutachtung arbeitet seit 2017 mit Punkten statt Minuten.
  • Ohne Pflegegrad kann die Krankenkasse bei schwerer Krankheit vorübergehend Grundpflege übernehmen.

Was zur Grundpflege gehört

Mit Grundpflege ist die Hilfe bei dem gemeint, was jeder Mensch jeden Tag tut:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Zähneputzen, Kämmen, Rasieren, Hautpflege, Hilfe bei der Toilette
  • Ernährung: Essen mundgerecht zubereiten, Anreichen, ans Trinken erinnern
  • Mobilität: Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Umlagern, Gehen in der Wohnung

Ein Begriff mit zwei Leben. In der Pflegeversicherung (SGB XI) kommt das Wort „Grundpflege" seit der Reform 2017 nicht mehr vor. Dort heißt die Leistung „körperbezogene Pflegemaßnahmen" und wird aus der Pflegesachleistung bezahlt (§ 36 SGB XI). Wie viel jemand bekommt, richtet sich nach dem Pflegegrad, nicht mehr nach Minuten für einzelne Verrichtungen. In der Krankenversicherung und im Alltag der Pflegedienste lebt der Begriff weiter – deshalb begegnet er Ihnen auf Verordnungen und Kostenvoranschlägen.

Grundpflege, Behandlungspflege, Hauswirtschaft

Drei Leistungsarten, drei Wege der Bezahlung. Häufig kommt alles vom selben Pflegedienst – abgerechnet wird trotzdem getrennt.

Grundpflege, Behandlungspflege, Hauswirtschaft
MerkmalGrundpflegeBehandlungspflegeHauswirtschaft
Was gehört dazuKörperpflege, Ernährung, MobilitätMedikamente, Injektionen, Verbände, BlutzuckerEinkauf, Reinigung, Wäsche, Mahlzeiten
VoraussetzungPflegegrad 2 bis 5ärztliche VerordnungPflegegrad 2 bis 5 oder Entlastungsbetrag
Wer zahltPflegekasse (Sachleistung)KrankenkassePflegekasse (Sachleistung, Entlastungsbetrag)
Zuzahlungwas den Höchstbetrag übersteigt10 % + 10 € je Verordnung, höchstens 28 Tage im Jahrwas den Höchstbetrag übersteigt
Fundstelle§ 36 SGB XI§ 37 Abs. 2, § 61 SGB V§§ 36, 45b SGB XI

Stand 24. September 2026.

Wie ein Pflegeeinsatz abläuft

  1. Ankunft und Absprache

    Die Pflegekraft fragt, wie die Nacht war und wie es heute geht. Wünsche und Tagesform bestimmen, was zuerst geschieht.

  2. Körperpflege

    Waschen oder Duschen, Zahnpflege, Anziehen. Was die pflegebedürftige Person selbst kann, macht sie selbst – die Pflegekraft hilft, wo es nötig ist.

  3. Ernährung und Bewegung

    Frühstück vorbereiten, ans Trinken erinnern, beim Aufstehen und Gehen begleiten. Wer liegt, wird umgelagert, damit keine Druckstellen entstehen.

  4. Beobachtung

    Haut, Appetit, Stimmung, Schmerzen: Die Pflegekraft achtet auf Veränderungen und spricht Auffälligkeiten mit Ihnen oder dem Hausarzt ab.

  5. Dokumentation

    Jeder Einsatz wird festgehalten. Die Dokumentation liegt bei Ihnen zu Hause und hilft auch bei einer späteren Begutachtung.

Häufige Fragen zur Grundpflege

Grundpflege durch einen ambulanten Dienst

In Greifswald und dem direkten Umland übernehmen wir Grundpflege und ärztlich verordnete Behandlungspflege – aus einer Hand, abgerechnet mit Pflegekasse und Krankenkasse.

Quellen und Stand

  1. 1.§ 36 SGB XI – Pflegesachleistung (öffnet in neuem Fenster)
  2. 2.§ 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit (öffnet in neuem Fenster)
  3. 3.§ 37 SGB V – Häusliche Krankenpflege (öffnet in neuem Fenster)
  4. 4.§ 61 SGB V – Zuzahlungen (öffnet in neuem Fenster)
  5. 5.§ 89 SGB XI – Vergütung ambulanter Pflegeleistungen (öffnet in neuem Fenster)
  6. 6.G-BA: Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie (Stand 16.10.2025) (öffnet in neuem Fenster)

Redaktion der Hansepflege GmbH – Beträge, Fristen und Paragrafen geprüft am .

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich entscheidet Ihre Pflegekasse; unabhängig beraten Sie die Pflegestützpunkte und die Pflegeberatung Ihrer Kasse.